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AGIJ e.V., Thedestr. 99, 22765 Hamburg

office: mo - fr 12:00 - 20.00 h

Die AGIJ e.V.  | Der Dachverband Unsere Satzung

SATZUNG
der ARBEITSGEMEINSCHAFT
INTERKULTURELLER JUGENDVERBÄNDE
Hamburg

 

§ 1 

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Interkultureller Jugendverbände Hamburg e.V.“ (A.G.I.J. e.V.).
  2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

 

§ 2 

Zweck und Ziel des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere von Jugendlichen mit Migrationshintergrund im Bildungs-, Freizeit- sowie sozialen und kulturellen Bereich.
  3. Dieser Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Planung und Koordinierung vereinsübergreifender Aktivitäten (Gruppenarbeit, kulturelle und sonstige Veranstaltungen)
    2. Öffentlichkeitsarbeit
    3. Hilfestellung für die Vereine bei ihrer jeweiligen Verwaltungs- und Organisationsarbeit
    4. Anleitung und Fortbildung ehrenamtlichen Gruppenleiter und sonstiger Verantwortlicher
    5. Unterstützung von drogenpräventiven Maßnahmen der Vereine
    6. Beratungstätigkeit, insbesondere für arbeitslose und drogengefährdete Jugendliche mit Migrationshintergrund
    7. Seminare zu Jugend-, Schul-, Ausländer- und Frauenfragen
  4. Der weitere Zweck ist die Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, welche ihre Ziele im Sinne des §2 dieser Satzung verfolgen, sowie die Arbeit für ein solidarisches Zusammenwirken derselben. Dies wird insbesondere verwirklicht durch die Beratung dieser Körperschaften und die Herstellung eines Informationsaustauschs.
  5. Der Verein verpflichtet sich, den Integrationsgedanken zwischen Jugendlichen unterschiedlicher Herkunft zu fördern.
  6. Des Weiteren hat sich der Verein zum Ziel gesetzt, Jugendliche mit Migrationshintergrund für den Selbsthilfegedanken zu motivieren und einen möglichst breiten Kreis junger Leute in die praktische Arbeit des Vereins zu integrieren. Zu diesem Zweck soll der Verein auch Angebote der offenen Jugendarbeit vorhalten.
  7. Um die unter §2, Abs. 1 – 4 beschriebenen Ziele zu fördern, hat der Verein u.a. eine Beratungs- und Koordinierungsstelle eingerichtet.
  8. Der Verein erkennt die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland an.
  9. Der Verein ist offen für neue Mitglieder, die bereit sind, an den Vereinszielen mit- zuarbeiten, unabhängig von politischen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen.
  10. Der Verein verpflichtet sich, die Gleichberechtigung der verschiedenen Nationalitäten, Volksgruppen und Kulturen seiner Mitgliedsverbände zu wahren und zu fördern.
 

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Mitgliedsvereine, die nicht selbst ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, erhalten keine finanzielle und beratende Unterstützung durch den Verein.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft. Näheres regelt §12, Abs. 3.

 

§ 4 

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder interkulturelle Jugendverband oder jede interkulturelle Jugendgruppe werden, der bzw. die
    1. aus Jugendlichen und jungen Menschen bis 27 Jahren besteht (MitarbeiterInnen können auch älter sein)
    2. eine demokratische Struktur hat
    3. diese Satzung und die Ziele des Vereins anerkennt, für die Gleichberechtigung aller Nationalitäten und Völkergruppen eintritt.
  2. Der Verein respektiert die Autonomie jedes Mitglieds, sowie dessen politische, weltanschauliche und religiöse Überzeugung.
  3. Über die schriftlich beantragte Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  5. Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitgliedsverein mindestens 1 Jahr keinen Kontakt zum Dachverband AGIJ aufnimmt.

 

§ 5 

Austritt und Ausschluss der Mitglieder

  1. Der Austritt ist schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines Kalenderquartals vorzunehmen.
  2. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei vereinsschädigendem Verhalten zulässig. Über den Ausschluss entscheidet, auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder, die Mitgliederversammlung. Der Antrag zum Ausschluss ist dem aus- schließenden Mitglied mindestens 4 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft endet – nach Erfüllung ausstehender Pflichten – auch bei Auflösung des einzelnen Mitglieds.
  4. Ein Verein, dessen Mitgliedschaft länger als 2 Jahre ruht, kann von der Vollversammlung aus dem Dachverband ausgeschlossen werden.

 

§ 6 

Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Geschäftsführer

§ 7 

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste entscheidende Organ im Verein und wählt die Vorstandsmitglieder in getrennter Wahl.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
    2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
    5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt, und zwar im zweiten Halbjahr.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt die Versammlungsleitung und den Schriftführer.
  5. Sie wird von einem Vorstandsmitglied einberufen, und zwar schriftlich mit Tagesordnung und einer Frist von 14 Tagen.
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen – von mindestens 1/3 der Mitglieder unterschriebenen – Antrag, der Zweck und Grund enthalten muss, einzuberufen.
  7. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder 2 Stimmen.
  8. Eine ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  9. Bei Wahlen sind einfache Mehrheiten erforderlich.
  10. Über jede MV ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
  11. Ein Verein, dessen Mitgliedschaft ruht, hat kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 8 

Vorstand

  1. Der Vorstand laut BGB § 26 besteht aus mindestens 3 Personen mit folgenden Ämtern:
    1. 1. Vorsitzende ( r )
    2. 2. Vorsitzende ( r )
    3. Kassenwart

    Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

  2. Jedes einzelne Vorstandmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
  3. Die Sitzungen des Vorstandes müssen mindestens zweimal in Jahr stattfinden.
  4. Die Amtszeit des Vorstandes dauert zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes in Amt.
  5. Der Vorstand oder Einzelmitglieder des Vorstandes können in der nächsten Hauptversammlung mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden.
  6. Bei Bedarf kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhört werden.
  7. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
    5. Buchführung
    6. Erstellung eines Jahresberichts
    7. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

 

§ 9 

Geschäftsführer

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer ernennen und bei Bedarf auch weitere Personen damit beauftragen, im Namen des Vorstandes tätig zu werden.

 

§ 10 

Rechnungsprüfung

Die Mitgliedsversammlung wählt für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die die Bücher überprüfen. Die 2 Rechnungsprüfer können nicht Vorstandsmitglieder sein.

 

§ 11 

Mitgliedsbeitrag

  1. Ob und in welcher Höhe ein Mitgliedsbeitrag zu leisten ist, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 12

Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliedsversammlung kann mit 3/4 Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Jugendhilfezwecke, insbesondere für die Arbeit mit Jugendlichen mit Migrationshintergrund, zu verwenden hat.

 

§ 13

Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine 2/3 Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich.

Die vorstehende Satzung wurde beschlossen am 30.11.2014.

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